Mit einigen Monaten Verzögerung tritt auch in den bayerischen katholischen Bistümern Eichstätt, Passau und Regensburg das neue kirchliche Arbeitsrecht in Kraft. Wie die Pressestellen der drei Diözesen am Dienstag zeitgleich mitteilten, soll dies zum 1. Januar 2016 erfolgen. Die deutschen Bischöfe hatten am 27. April nach jahrelangen Diskussionen per Mehrheitsbeschluss eine Novelle der Grundordnung des kirchlichen Dienstes verabschiedet und ihre Umsetzung zum 1. August vereinbart. Betroffen sind bundesweit mehr als 700.000 Arbeitsverhältnisse.
Wenn Beschäftigte von Kirche und Caritas nach einer Scheidung erneut zivil heiraten
oder wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen, sollen
das nach der neuen Ordnung nur noch in Ausnahmefällen Kündigungsgründe sein. Darüber
hinaus wird festgelegt, dass Gewerkschaften am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen
zu beteiligen sind. Das entspricht einer Forderung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Bischöfe von Passau, Eichstätt und Regensburg hatten gegen die Neuordnung gestimmt
und sie zunächst, anders als in den übrigen 24 deutschen Diözesen, auch nicht umgesetzt.
Stattdessen kündigten sie an, wegen rechtlicher und praktischer Bedenken Modifikationen
zu prüfen.
Den Mitteilungen zufolge haben die Bischöfe auch weiterhin Vorbehalte gegen Teile
der Neufassung. Das Anliegen eines einheitlichen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland
sei aber noch höher zu bewerten. Zugleich wollten sie alle Möglichkeiten für einen
weiteren grundlegenden Reformprozess zusammen mit der Bischofskonferenz ausloten.
Nach ihren Vorstellungen soll sich das kirchliche Arbeitsrecht künftig stärker an
einzelnen Institutionen als an Personen orientieren.
„Wir fühlen uns der Einheit verpflichtet“, erläuterte der Passauer Bischof Stefan
Oster auf der Internetseite seines Bistums die Entscheidung. Diese Sorge überwiege
inzwischen „unsere grundsätzlichen Bedenken“, die jedoch von Rechtsexperten und Personalabteilungen
bestätigt worden seien. Es würde aber zu „paradoxen Situationen“ führen, wenn für
Mitarbeiter eines
kirchlichen Trägers, der in unterschiedlichen Bistümern mit seinen Einrichtungen tätig
sei, auch unterschiedliches Recht gelten würde.
(kna 13.10.2015 gs)
All the contents on this site are copyrighted ©. |