2014-05-27 14:12:02

Österreich: Einlenken in „Causa Heizer“ möglich


Ein Einlenken des Ehepaars Martha und Gerd Heizer, gegen das in der Vorwoche die Exkommunikation ausgesprochen wurde, ist bis zum Ablaufen der zehntägigen Bedenkfrist noch durchaus möglich: Das hat der Innsbrucker Kirchenrechtler Wilhelm Rees in einem Kathpress-Interview zu dem Fall in Tirol festgehalten und zugleich hinzugefügt: Er halte einen Gesinnungswandel der beiden unbefugt und privat Eucharistie feiernden Eheleute für „unwahrscheinlich“. Denn Gelegenheit zur Aufgabe der Widersetzlichkeit und zur Reue habe ihnen der zuständige Innsbrucker Bischof Manfred Scheuer mehrfach eingeräumt.

Scheuer habe die Exkommunikation nach Kräften abwenden wollen, letztlich „konnte er nicht anders“, als das Verfahren wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen eine kirchenrechtliche Bestimmung mit der Bekanntgabe des Strafdekrets abzuschließen, sagte Rees. Der Kirchenrechtler wies darauf hin, dass Rom Bischof Scheuer zum Letztverantwortlichen in der Causa gemacht habe: Im Fall von „delicta graviora“, also schwerwiegenden Verfehlungen, wie eben der Vortäuschung der Eucharistiefeier, muss ein Ortsbischof die römische Glaubenskongregation involvieren. Diese habe Scheuer in diesem Fall beauftragt, ein außergerichtliches Strafverfahren gemäß c. 1720 CIC durchzuführen, falls das Ehepaar Heizer ihr Verhalten nicht bedauert; trotz mehrmaliger Versuche des Bischofs, zu einer Einigung zu kommen, sei letztlich dem Paar das Strafdekret ausgefertigt worden.

Für eine Rückkehr in die volle Kirchengemeinschaft würde - so Rees - dem Ehepaar Heizer die glaubhafte Reue gegenüber Bischof Scheuer und die Zusicherung, künftig von derartigen Verstößen gegen die Lehre und das Recht der Kirche abzusehen, genügen. Dass Papst Franziskus mit dem Tiroler Fall persönlich befasst war, kann sich der Kirchenrechtsprofessor nicht vorstellen - und er würde es wohl auch nicht bei einer etwaigen Re-Integration der Heizers.

Manche Delikte gehen „an die Substanz“
Rees erinnerte daran, dass Franziskus' Vorgänger Benedikt XVI. erst 2010 unter dem Eindruck des Missbrauchsskandals die „delicta graviora“ kirchenrechtlich neu festgelegt hatte: Zu traditionellen Verstößen gegen katholische Glaubensüberzeugungen sei damals auch der Missbrauch Minderjähriger durch Kirchenvertreter, die Verletzung des Beichtgeheimnisses durch Kleriker, die unerlaubte Weihe von Frauen zu Priestern gekommen, also Verfehlungen, die „an die Substanz der Kirche gehen“, so Rees.

Was genau unter die „delicta graviora“ falle, könne seitens der Kirche festgelegt werden, sei jedoch auch diskutierbar, räumte Rees ein. Zum Teil waren es aktuelle Anlässe, zum Teil aber auch in der Tradition der Kirche stehende Vergehen. Rees halte es für legitim, dass die Kirche hier theologisch-sakramentale Aspekte besonders berücksichtigt. Auch im staatlichen Recht werden schwerwiegende Vergehen streng geahndet. Zu einer Strafrechtsreform, die Benedikt XVI. für den CIC anstrebte und die bereits in einem Entwurf zur innerkirchlichen Begutachtung ausgesandt wurde, kam es aufgrund seines Rücktritts nicht mehr, so Rees. Im Pontifikat von Franziskus stehe dies nicht im Vordergrund, der Papst setze derzeit andere Schwerpunkte.

Dass Martha Heizer Befremden darüber äußerte, die Einstufung ihrer Privatfeiern als „delictum gravius“ setze sie mit Missbrauchstätern auf eine Stufe, von denen noch dazu keine Exkommunikation bekannt sei, wertete Rees als „propagandistisch“. Beides werde als schwerwiegendere Straftat sanktioniert, im Fall von Missbrauch etwa (zusätzlich zu den staatlich vorgesehenen Strafen) durch Suspendierung vom Priesteramt bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand oder Auflagen wie dem Wechsel zu einem nichtpädagogischen Tätigkeitsfeld.

(kap 27.05.2014 mg)







All the contents on this site are copyrighted ©.