Ein Einlenken des Ehepaars Martha und Gerd Heizer, gegen das in der Vorwoche die Exkommunikation
ausgesprochen wurde, ist bis zum Ablaufen der zehntägigen Bedenkfrist noch durchaus
möglich: Das hat der Innsbrucker Kirchenrechtler Wilhelm Rees in einem Kathpress-Interview
zu dem Fall in Tirol festgehalten und zugleich hinzugefügt: Er halte einen Gesinnungswandel
der beiden unbefugt und privat Eucharistie feiernden Eheleute für „unwahrscheinlich“.
Denn Gelegenheit zur Aufgabe der Widersetzlichkeit und zur Reue habe ihnen der zuständige
Innsbrucker Bischof Manfred Scheuer mehrfach eingeräumt.
Scheuer habe die
Exkommunikation nach Kräften abwenden wollen, letztlich „konnte er nicht anders“,
als das Verfahren wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen eine kirchenrechtliche
Bestimmung mit der Bekanntgabe des Strafdekrets abzuschließen, sagte Rees. Der Kirchenrechtler
wies darauf hin, dass Rom Bischof Scheuer zum Letztverantwortlichen in der Causa gemacht
habe: Im Fall von „delicta graviora“, also schwerwiegenden Verfehlungen, wie eben
der Vortäuschung der Eucharistiefeier, muss ein Ortsbischof die römische Glaubenskongregation
involvieren. Diese habe Scheuer in diesem Fall beauftragt, ein außergerichtliches
Strafverfahren gemäß c. 1720 CIC durchzuführen, falls das Ehepaar Heizer ihr Verhalten
nicht bedauert; trotz mehrmaliger Versuche des Bischofs, zu einer Einigung zu kommen,
sei letztlich dem Paar das Strafdekret ausgefertigt worden.
Für eine Rückkehr
in die volle Kirchengemeinschaft würde - so Rees - dem Ehepaar Heizer die glaubhafte
Reue gegenüber Bischof Scheuer und die Zusicherung, künftig von derartigen Verstößen
gegen die Lehre und das Recht der Kirche abzusehen, genügen. Dass Papst Franziskus
mit dem Tiroler Fall persönlich befasst war, kann sich der Kirchenrechtsprofessor
nicht vorstellen - und er würde es wohl auch nicht bei einer etwaigen Re-Integration
der Heizers.
Manche Delikte gehen „an die Substanz“ Rees
erinnerte daran, dass Franziskus' Vorgänger Benedikt XVI. erst 2010 unter dem Eindruck
des Missbrauchsskandals die „delicta graviora“ kirchenrechtlich neu festgelegt hatte:
Zu traditionellen Verstößen gegen katholische Glaubensüberzeugungen sei damals auch
der Missbrauch Minderjähriger durch Kirchenvertreter, die Verletzung des Beichtgeheimnisses
durch Kleriker, die unerlaubte Weihe von Frauen zu Priestern gekommen, also Verfehlungen,
die „an die Substanz der Kirche gehen“, so Rees.
Was genau unter die „delicta
graviora“ falle, könne seitens der Kirche festgelegt werden, sei jedoch auch diskutierbar,
räumte Rees ein. Zum Teil waren es aktuelle Anlässe, zum Teil aber auch in der Tradition
der Kirche stehende Vergehen. Rees halte es für legitim, dass die Kirche hier theologisch-sakramentale
Aspekte besonders berücksichtigt. Auch im staatlichen Recht werden schwerwiegende
Vergehen streng geahndet. Zu einer Strafrechtsreform, die Benedikt XVI. für den CIC
anstrebte und die bereits in einem Entwurf zur innerkirchlichen Begutachtung ausgesandt
wurde, kam es aufgrund seines Rücktritts nicht mehr, so Rees. Im Pontifikat von Franziskus
stehe dies nicht im Vordergrund, der Papst setze derzeit andere Schwerpunkte.
Dass
Martha Heizer Befremden darüber äußerte, die Einstufung ihrer Privatfeiern als „delictum
gravius“ setze sie mit Missbrauchstätern auf eine Stufe, von denen noch dazu keine
Exkommunikation bekannt sei, wertete Rees als „propagandistisch“. Beides werde als
schwerwiegendere Straftat sanktioniert, im Fall von Missbrauch etwa (zusätzlich zu
den staatlich vorgesehenen Strafen) durch Suspendierung vom Priesteramt bis hin zur
Entlassung aus dem Klerikerstand oder Auflagen wie dem Wechsel zu einem nichtpädagogischen
Tätigkeitsfeld.