Papstname und Motu Proprio: Überlegungen eines Spezialisten
Papst Benedikt XVI.
wird nach seinem Rücktritt „sicher nicht wieder Kardinal“, sondern er bleibt wohl
„Seine Heiligkeit Benedikt XVI.“. Das hat Kardinal Francesco Coccopalmerio, Präsident
des päpstlichen Rates für die kirchlichen Gesetzestexte, in einem Interview mit der
italienischen Tageszeitung „Corriere della Sera“ erklärt. „In Analogie zu dem, was
im Fall der anderen Bischöfe passiert, die ihr Amt beenden und die sich deswegen emeritierte
Bischöfe nennen, glaube ich, dass man sagen kann, dass der zurückgetretene Papst seinerseits
emeritierter Bischof von Rom ist“, führte der Kanoniker aus.
Das Moto
Proprio könnte eine Ausnahmeregelung enthalten Dass Benedikt XVI. mit dem
erwarteten Motu Proprio die apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ für
diesen einen Fall in einigen besonderen Punkten außer Kraft und eine neue Regel festlegen
kann, schließt Coccopalmerio nicht aus. So könne er etwa eine kürzere Zeit zwischen
Beginn der Sedisvakanz und Konklavebeginn festlegen. Der Kardinal: „Eine Ausnahmeregel
also. Um die Konstitution zu modifizieren, würde auch die Zeit fehlen“, so Coccopalmerio.
Ergänzungen des Kirchenrechtes in Zukunft möglich Hinsichtlich
eines Papstrücktrittes hält der Kardinal das Kirchenrecht allgemein für ausbaufähig:
„In Zukunft könnten Ergänzungen eingeplant sein, eben spezifisch für den Fall eines
Rücktritts des Vorgängers. Heute ist alles geregelt für den Tod eines Papstes, und
aus Mangel an Spezifizierungen interpretiert man auf Grundlage von Analogien.“ Eine
Norm, die die Notwendigkeit eines Papstrücktritts regelt, werde es aber nicht geben,
fügte Coccopalmerio an. Diese Entscheidung werde auch in Zukunft ganz beim Papst selbst
liegen.